DR – Infos: „So kann es bezahlt werden.“

 

 

 

Leistungen einfach erklärt

 

Pflegebedürftigkeit, Krankheit oder eine besondere Lebenssituation bringen häufig nicht nur persönliche Veränderungen mit sich. Oft stellt sich auch die Frage:

 

Welche Unterstützung steht mir eigentlich zu und wie kann diese finanziert werden?

Auf dieser Seite möchten wir Ihnen einen verständlichen Überblick über verschiedene Möglichkeiten geben, über die Leistungen von Dienstleistungen Resch – abhängig von den persönlichen und gesetzlichen Voraussetzungen – in Anspruch genommen werden können.

 

Dazu gehören insbesondere:

  • Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI
  • Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
  • Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI
  • Haushaltshilfe nach § 38 SGB V
  • Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung nach § 24h SGB V
  • private Inanspruchnahme als Selbstzahlerleistung

 

Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI

 

Pflegebedürftige Menschen in häuslicher Pflege haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich.

 

Der Entlastungsbetrag steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 zur Verfügung.

Er ist zweckgebunden und soll insbesondere dazu beitragen, Pflegebedürftige in ihrer Selbstständigkeit und Selbstbestimmung im Alltag zu unterstützen und pflegende Angehörige zu entlasten.

 

Wofür kann der Entlastungsbetrag bei uns genutzt werden?

 

Im Rahmen unserer anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag können beispielsweise Leistungen aus den Bereichen

  • Alltagsbegleitung,
  • haushaltsnahe Unterstützung und
  • Entlastung pflegender Angehöriger

in Anspruch genommen werden.

 

Dienstleistungen Resch ist als Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag entsprechend der gesetzlichen und landesrechtlichen Voraussetzungen anerkannt.

 

Was passiert mit nicht verbrauchten Beträgen?

 

Der monatliche Entlastungsbetrag muss nicht jeden Monat vollständig verbraucht werden. Nicht ausgeschöpfte Beträge werden in die folgenden Kalendermonate übertragen. Beträge, die am Ende eines Kalenderjahres noch nicht verbraucht wurden, können grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.


 

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

 

Pflegende Angehörige und andere private Pflegepersonen leisten jeden Tag viel. Ist die private Pflegeperson vorübergehend verhindert – beispielsweise aufgrund von Urlaub, Krankheit, Terminen oder weil sie einfach zeitweise Entlastung benötigt –, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI genutzt werden.

 

Seit dem 1. Juli 2025 gelten hierfür neue und vereinfachte Regelungen.

 

Wer hat Anspruch?

 

Verhinderungspflege kann grundsätzlich von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 genutzt werden.

Die früher erforderliche sechsmonatige Vorpflegezeit ist seit dem 1. Juli 2025 entfallen.

 

Gemeinsamer Jahresbetrag

 

Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege steht seit dem 1. Juli 2025 ein gemeinsamer Jahresbetrag zur Verfügung.

Dieser beträgt im Jahr 2026:

 

bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr.

 

Der Betrag kann – bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen – flexibel für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Wichtig ist deshalb: Werden bereits Leistungen der Kurzzeitpflege aus diesem gemeinsamen Jahresbetrag finanziert, reduziert sich entsprechend der noch verfügbare Betrag für die Verhinderungspflege – und umgekehrt.

 

Auch stundenweise möglich

 

Verhinderungspflege muss nicht zwingend über mehrere Tage erfolgen.

Sie kann auch stundenweise genutzt werden, beispielsweise wenn die private Pflegeperson einen Termin wahrnehmen möchte oder für einige Stunden Entlastung benötigt.


 

Bis zu 40 Prozent zusätzlich nutzen – Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI

 

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Möglichkeit, anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag zu finanzieren. Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI nicht oder nicht vollständig ausschöpft, kann bis zu 40 Prozent des jeweiligen monatlichen Sachleistungsbetrags für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Dazu können auch entsprechende Leistungen von Dienstleistungen Resch gehören.

 

Wichtig beim Umwandlungsanspruch

 

Der Umwandlungsanspruch kann Auswirkungen auf die Höhe eines gleichzeitig bezogenen Pflegegeldes haben.

Der umgewandelte Betrag wird bei der Berechnung so behandelt, als wären in dieser Höhe ambulante Pflegesachleistungen in Anspruch genommen worden. Wer Pflegegeld bezieht und den Umwandlungsanspruch nutzen möchte, sollte deshalb vorab prüfen, welche Auswirkungen die gewünschte Kombination auf die persönliche Leistungssituation hat.


 

Haushaltshilfe nach § 38 SGB V

 

Unterstützung im Haushalt kann auch dann notwendig werden, wenn kein Pflegegrad vorhanden ist. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann die gesetzliche Krankenkasse eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V übernehmen.

 

Dies kann beispielsweise im Zusammenhang mit:

  • einer schweren Erkrankung,
  • einem Krankenhausaufenthalt,
  • einer ambulanten oder stationären medizinischen Behandlung oder
  • der anschließenden Genesungsphase

in Betracht kommen.

 

Ob ein Anspruch besteht und in welchem Umfang Leistungen übernommen werden, richtet sich nach der individuellen Situation und den Voraussetzungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wichtig: Eine mögliche Kostenübernahme sollte vor Beginn der Leistung mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden.


 

Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung nach § 24h SGB V

 

Auch während einer Schwangerschaft oder nach einer Entbindung kann eine vorübergehende Unterstützung im Haushalt erforderlich werden. Nach § 24h SGB V erhalten gesetzlich Versicherte unter den entsprechenden Voraussetzungen Haushaltshilfe, wenn ihnen aufgrund von Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

Auch hier empfehlen wir, die Kostenübernahme und den genehmigten Leistungsumfang vor Beginn der Unterstützung mit der zuständigen Krankenkasse zu klären.


 

Selbstzahlerleistungen

 

Nicht jede Unterstützung muss über eine Kranken- oder Pflegekasse abgerechnet werden.

Unsere Leistungen können grundsätzlich auch privat als Selbstzahlerleistung in Anspruch genommen werden.

Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn:

 

  • kein Pflegegrad vorhanden ist,
  • vorhandene Leistungsansprüche bereits ausgeschöpft sind,
  • zusätzliche Unterstützung gewünscht wird oder
  • Leistungen unabhängig von einem Kostenträger in Anspruch genommen werden sollen.

 

Bei privat versicherten Personen richtet sich eine mögliche Kostenerstattung nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag und Tarif. Eine mögliche Erstattung sollte deshalb vorab direkt mit der privaten Kranken- oder Pflegeversicherung geklärt werden.


 

Transparenz schafft Vertrauen

 

Bei Dienstleistungen Resch möchten wir, dass unsere Klientinnen und Klienten nachvollziehen können, welche Leistungen erbracht und abgerechnet werden.

 

Abrechnung nach tatsächlich erbrachter Zeit

 

Unsere Leistungen werden entsprechend der tatsächlich erbrachten Leistung beziehungsweise Zeit abgerechnet.

 

Keine gesonderten Investitionskosten

 

Wir berechnen keine zusätzlichen Investitionskosten.

 

Keine versteckten Zuschläge

 

Unsere Preise und Abrechnungsgrundlagen sollen für unsere Klientinnen und Klienten nachvollziehbar bleiben.

 

Unterstützung bei Fragen zur Abrechnung

 

Bei Fragen zu unseren Leistungen und deren Abrechnung helfen wir Ihnen gerne weiter. Bei Fragen zu Ihren individuellen Leistungsansprüchen oder noch verfügbaren Budgets empfehlen wir zusätzlich die Rücksprache mit Ihrer zuständigen Kranken- oder Pflegekasse.


 

Unsere Einsatzgebiete

 

Dienstleistungen Resch ist derzeit in verschiedenen Regionen Niederbayerns und der Oberpfalz tätig.

Dazu gehören insbesondere die Landkreise:

 

Passau · Deggendorf · Straubing-Bogen · Regensburg · Cham · Landshut · Dingolfing-Landau · Rottal-Inn · Freyung-Grafenau · Regen

 

Ob wir aktuell auch in Ihrem Wohnort über freie personelle Kapazitäten verfügen, klären wir gerne im persönlichen Kontakt.


 

Noch Fragen?

 

Jede Lebens- und Pflegesituation ist unterschiedlich. Deshalb kann auch die Frage, welche Leistungen genutzt und über welchen Kostenträger abgerechnet werden können, nicht immer pauschal beantwortet werden. Sprechen Sie uns gerne an.

Gemeinsam schauen wir, welche Leistungen von Dienstleistungen Resch zu Ihrer persönlichen Situation passen und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.

 

Dienstleistungen Resch

persönlich. herzlich. einfach echt.

Damit dahoam dahoam bleibt.

 

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